BEDINGUNGEN FÜR DEN BESUCH VON VERANSTALTUNGEN

 

§ 1 Zutritt 

§ 2 Künstlerische Freiheit

§ 3 Haftung

§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

§ 6 Absage der Veranstaltung

§ 7 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund

§ 8 Programmänderungen

§ 9 Informationspflichten

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Benutzungsbedingungen für Veranstaltungen der Singener Frühlingsfest GmbH. 

Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der Singener Frühlingsfest GmbH (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber. 

 

§ 1 Zutritt

Zutritt ins Festzelt ab 18 Jahren.
Stark alkoholisierten und aggressiven, sowie unter Einfluss von Betäubungsmittel stehenden Personen wird der Eintritt in das Festzelt verwehrt.

 

§ 2 Künstlerische Freiheit

Die Singener Frühlingsfest GmbH hat weder Einfluss auf Inhalt, noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

 

§ 3 Haftung

(1) Die Singener Frühlingfest GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie oder einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet die Singener Frühlinsgfest GmbH für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Singener Frühlingsfest GmbH auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Haftung gegenüber der Singener Frühlingsfest GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen

Mit Erwerb der Eintrittskarte nimmt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten zur Kenntnis. 

Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:

 

(1) Generelle Benutzungsregeln 

a) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen, Plastikkanister, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

b) Das Mitführen von Medienaufzeichnungsgeräten kann eingeschränkt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder.

c) Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Absatz a) und b), ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.

d) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften, sowie der Verkauf von Waren der Singener Frühlingsfest GmbH ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. 

e) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

f) Wertchips sind nur vom 28.04.2017 bis zum 06.05.2017 während der Öffnungszeiten beim Servicepersonal im Festzelt einlösbar. Restsummen oder nicht eingelöste Wertchips können nicht ausgezahlt werden. Wertchips können nicht miteinander verrechnet werden. Das Einlösen der Wertchips bei externen Betreibern im Festzelt ist nicht möglich.

 

 

(2) Besondere Regeln bei unseren Veranstaltungen

a) Das Mitbringen von Getränken aller Art ist untersagt.

b) Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden.

 

 

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet.

Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

 

§ 6 Absage der Veranstaltung

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte zuzüglich einer etwaigen Vorverkaufsgebühr des Veranstalters erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat. Weitergehende diesbezügliche Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) sind ausgeschlossen.

(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

(3) Der Veranstalter nimmt im Fall einer Absage nur solche Karten zurück, die über Vorverkaufsstellen im Eigenbetrieb erworben wurden. Im Übrigen sind die Karten an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben, in denen sie erworben wurden. 

 

§ 7 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund

Die Singener Frühlingsfest GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die die Singener Frühlingsfest GmbH nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Veranstaltungstermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren des Veranstalters – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Änderungen nicht zu vertreten hat. 

 

§ 8 Programmänderungen

(1) Die Singener Frühlingsfest GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet, erkrankt oder aus anderen Gründen, die die Singener Frühlingsfest GmbH nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt. 

(2) Die Änderungen kann der Erwerber nur dann nicht akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind. Im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt. 

(3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts bestätigen lässt.

§ 9 Informationspflichten

Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber ist verpflichtet, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren.

 

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Sofern der Erwerber Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Konstanz. Die Singener Frühlingsfest GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Erwerber an seinem Wohnsitz zu verklagen. 

(2) Hat der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der Gerichtsstand in jedem Fall Konstanz. In diesem Fall wird ausschließlich deutsches Recht angewandt.

 

Weitere wichtige Hinweise der Singener Frühlingsfest GmbH:

 

1. SCHÜTZEN SIE SICH BEI ERHÖHTER LAUTSTÄRKE VOR HÖR- UND GESUNDHEITSSCHÄDEN! 

2. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände. 

3. Um sicher zu gehen, eine original Eintrittskarte zu erhalten, kaufen Sie Ihre Eintrittskarte bitte nur an den bekannten Vorverkaufsstellen.

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